Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aggerverbandsgesetz
AggerVG -§ 19 Vorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/19#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Vorstandes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/19#abs-2 (2) Wer zum Vorstand gewählt wird, muß die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl ist frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet. Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/19#abs-3 (3) Für die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt Absatz 2 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/19#abs-4 (4) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.